Nonstop Personal Service GmbH
Rheinstraße 83
56235 Ransbach – Baumbach
Telefon: +49 2623 92975 – 0
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E-Mail: info@nonstopgmbh.de

 

Registergericht: AG Montabaur
HRB 20376

 

Geschäftsführer: Dirk Scharrenbach
UST-ID-Nr.: DE 221 963 219

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Bereich Zeitarbeit

 

1. Behördliche Genehmigung
Nonstop besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz – Saarland der Bundesagentur für Arbeit.

 

2. Rechtsstellung der Nonstop-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Nonstop-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen Nonstop -Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Nonstop und dem Kunden vereinbart werden.

 

3. Auswahl der Nonstop-Mitarbeiter
Nonstop stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Nonstop-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme der Nonstop -Mitarbeiter meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Nonstop kann auch während des laufenden Einsatzes Nonstop -Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Nonstop -Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

 

4. Einsatz der Nonstop -Mitarbeiter
Der Kunde setzt Nonstop -Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Auftragsbestätigung vereinbart wurden. Er lässt die Nonstop -Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde Nonstop -Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Nonstop insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt Nonstop -Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.


5. Allgemeine Pflichten von Nonstop

Nonstop verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

 

6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von Nonstop-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Nonstop -Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet Nonstop nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Nonstop -Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von Nonstop -Mitarbeitern ist Nonstop unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Nonstop die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

 

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für Nonstop -Mitarbeiter finden die zwischen dem IGZ und dem DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Nonstop-Mitarbeiter abgesichert.

 

8. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

 

9. Abrechnung
Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Auftragsbestätigung vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Nonstop. Nonstop ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit 5 % des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00 € zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Nonstop im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der Nonstop -Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Auftragsbestätigung vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.

 

10. Ausfall von Nonstop -Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Nonstop erschwert oder gefährdet wird, behält sich Nonstop vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.


11. Haftung

Nonstop haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Nonstop nicht. Auf Wunsch von Nonstop gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).


12. Übernahme/Vermittlung

Bei Übernahme/Vermittlung eines Nonstop -Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet Nonstop unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.

 

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Nonstop. Als Gerichtsstand wird Montabaur vereinbart.

 

14. Anpassungsklausel
Nonstop behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Nonstop behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Nonstop -Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Nonstop nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

 

15. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Nonstop. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

 

 


Haftungsausschluss

 

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2. Verweise und Links
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4. Datenschutz
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